Kündigung, Aufhebungsvertrag, Arbeitszeugnis: Was HR-Teams bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen rechtlich beachten müssen

von | Arbeitsrecht, Gründerwissen, HR Wissen

Kündigung, Aufhebungsvertrag, Arbeitszeugnis
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Eine Kündigung landet auf dem Schreibtisch, ein Aufhebungsvertrag soll unterschrieben werden, ein Arbeitszeugnis muss raus – im HR-Alltag sind das Routinevorgänge. Rechtssicher gelingen sie mit wenigen, aber strikten Grundregeln: die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift einhalten, den Zugang dokumentieren, die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage kennen und das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß sowie wohlwollend formulieren. Denn schon kleine Formfehler oder eine verpasste Frist können aus einer sauberen Trennung einen langwierigen Rechtsstreit machen. Ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen Stolperfallen bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis hilft HR-Teams, Risiken frühzeitig zu erkennen und ihre Prozesse rechtssicher aufzustellen.

Warum Formfehler bei der Kündigung so teuer werden können

Ein Grund, an dem Kündigungen vor Gericht immer wieder scheitern, ist überraschend banal: die Form. Nach § 623 BGB muss die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen – die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Konkret heißt das: ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift der vertretungsberechtigten Person. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder als eingescanntes PDF ist unwirksam; auch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform nicht.

Der Sinn dieser Strenge liegt in der Klarstellungs- und Beweisfunktion: Beide Seiten sollen eindeutig nachweisen können, ob und wann eine Kündigung erklärt wurde. Für HR-Teams heißt das in der Praxis: das Original mit echter Unterschrift erstellen, den Zugang dokumentieren und die Zustellung so wählen, dass sie im Streitfall belegt werden kann – etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Wer die Form verletzt, riskiert, dass die Kündigung nichtig ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Je nach Konstellation kommen weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen hinzu, etwa die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung. Den genauen Wortlaut der Formvorschrift enthält § 623 BGB.

In strittigen Fällen – etwa wenn unklar ist, ob eine verhaltensbedingte Kündigung trägt oder die Sozialauswahl angreifbar ist – empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung, idealerweise bereits vor dem Ausspruch der Kündigung. Wer dafür fachkundige Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht in Dachau sucht, findet sie beispielsweise bei Dr. Daniel Volk: Der im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwalt bei der Kanzlei Burgmair, Lechler & Wiedenmann berät Unternehmen und Führungskräfte unter anderem zu Kündigung, Kündigungsschutz und Abfindung und vertritt in Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten.

Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage im Blick behalten

Ebenso streng wie die Form ist die Frist, mit der sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren können: Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass Klage erhoben wurde, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie inhaltlich angreifbar war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Für HR-Teams hat die Frist zwei Seiten. Auf Arbeitgeberseite lohnt es sich, den Zugang jeder Kündigung lückenlos zu dokumentieren, denn mit dem Zugang beginnt die Drei-Wochen-Frist. Umgekehrt sollten Beschäftigte und Führungskräfte wissen, wie knapp das Zeitfenster ist: Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung praktisch vollständig.

Aufhebungsvertrag: Flexibilität mit Nebenwirkungen

Nicht jede Trennung muss über eine Kündigung laufen: Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das bietet Vorteile auf beiden Seiten: Das Enddatum lässt sich frei vereinbaren, Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, und oft wird eine Abfindung ausgehandelt. Für Arbeitgeber entfällt zudem das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses. Auch der Aufhebungsvertrag unterliegt allerdings der Schriftform nach § 623 BGB und muss von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung entsteht durch den Aufhebungsvertrag allein übrigens nicht – Höhe und Bedingungen bleiben Verhandlungssache.

Die größte Nebenwirkung betrifft das Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, weil die Agentur für Arbeit die Aufgabe des Arbeitsplatzes als selbst verschuldet einstufen kann. Eine Sperrzeit entfällt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa wenn eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin unvermeidbar gewesen wäre und die vereinbarten Konditionen denen einer Arbeitgeberkündigung im Wesentlichen entsprechen. HR-Teams sollten diesen Punkt offen ansprechen und Beschäftigten empfehlen, vor der Unterschrift Rücksprache mit der Agentur für Arbeit zu halten.

Praktisch klug ist es außerdem, Resturlaub, Freistellung und das Arbeitszeugnis bereits im Aufhebungsvertrag zu regeln – was dort sauber festgehalten ist, muss später nicht mühsam verhandelt werden. Wer die Abwägung zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag transparent macht, schafft Vertrauen und vermeidet spätere Vorwürfe.

Arbeitszeugnis: Anspruch, Form und häufige Streitpunkte

Unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht oder ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird: Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, so regelt es § 109 GewO. Allerdings müssen Arbeitnehmer das Zeugnis grundsätzlich aktiv anfordern; automatisch erhalten es nur Auszubildende, für die § 16 BBiG eine Erteilung ohne gesondertes Verlangen vorsieht.

Neu ist die Form: Seit dem 1. Januar 2025 darf das Zeugnis auch elektronisch erteilt werden – allerdings nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Ohne Zustimmung bleibt es beim Papierzeugnis mit Originalunterschrift. Inhaltlich wählen Beschäftigte zwischen dem einfachen Zeugnis, das Art und Dauer der Tätigkeit bestätigt, und dem qualifizierten Zeugnis, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet. Bei berechtigtem Interesse – etwa bei einem Wechsel der Führungskraft oder einer internen Versetzung – kann außerdem ein Zwischenzeugnis sinnvoll sein.

Die häufigsten Streitpunkte sind versteckte Botschaften in der Zeugnissprache, ein unvollständiger Tätigkeitskatalog und eine verspätete Erteilung. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein – beides lässt sich notfalls arbeitsgerichtlich durchsetzen. Erteilt werden sollte es zeitnah, in der Praxis üblicherweise zum Ende des Arbeitsverhältnisses. HR-Teams, die klare Erstellungsprozesse, geprüfte Formulierungsbausteine und feste Zuständigkeiten definieren, vermeiden hier viele Konflikte von vornherein.

Wann sich anwaltliche Unterstützung für HR-Teams lohnt

Nicht jede Beendigung braucht externe Begleitung: Standardisierte Vorgänge mit sauberer Form, dokumentiertem Zugang und geprüften Vorlagen lassen sich intern gut steuern. Auch die Dokumentation entscheidet: Wer Abmahnungen, Anhörungen und Zustellnachweise sauber ablegt, kann im Verfahren deutlich besser argumentieren. Der Beratungsbedarf steigt dort, wo es strittig wird – etwa bei verhaltensbedingten Kündigungen, bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen, bei Verhandlungen über Abfindung und Interessenausgleich oder bei einem eskalierenden Zeugnisstreit. In solchen Konstellationen entscheiden Details über Ausgang und Kosten eines Verfahrens.

Eine pauschale Antwort, ab wann sich externe Beratung rechnet, gibt es nicht – ausschlaggebend sind Streitpotenzial, interne Ressourcen und die Tragweite der Entscheidung. In der Region Dachau ist Dr. Daniel Volk bei Burgmair, Lechler & Wiedenmann eine der Anlaufstellen für solche Fragen: Als im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft er die Erfolgsaussichten, begleitet Verhandlungen und vertritt Unternehmen vor den Arbeitsgerichten.

Wer die Form- und Fristregeln beherrscht, Prozesse regelmäßig anhand aktueller Fachbeiträge – etwa in der Rubrik HR-Wissen – spiegelt und bei komplexen Fällen frühzeitig fachkundigen Rat einholt, vermeidet die teuersten Fehler bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die hier skizzierten Punkte ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, helfen aber dabei, kritische Situationen früh zu erkennen.

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