Das Jahr 2024 bringt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Veränderungen. Im Zentrum der Steuerreform stehen die Anpassung des Grundfreibetrags, veränderte Abgabefristen für die Steuererklärung sowie Neuerungen, die insbesondere Spitzenverdiener betreffen. Zusätzlich werden die Grenzen für Minijobs und Midijobs angepasst. Auch bei der Arbeitnehmer-Sparzulage und den steuerfreien Mitarbeiterbeteiligungen gibt es gute Nachrichten: Hier werden die Grenzen angehoben. Diese Änderungen sollen nicht nur die Steuerlast gerechter verteilen, sondern auch Anreize für eine stärkere Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg schaffen.
Kürzere Abgabefristen für die Steuererklärung
Ab dem Steuerjahr 2024 kehren die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung wieder zu ihrem ursprünglichen Rhythmus zurück. In den Jahren 2020 bis 2023 galten aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte Abgabetermine, um den Steuerpflichtigen mehr Spielraum zu geben. Diese Kulanzregelung endet nun. Für 2024 gilt: Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist der 31. Juli 2025, falls die Erklärung selbst gemacht wird. Wer dafür einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, profitiert hingegen von einer verlängerten Frist bis zum 30. April 2026. Damit ist der gewohnte Verwaltungsrhythmus wiederhergestellt.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Beim Grundfreibetrag handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der das Existenzminimum der Bürger absichern soll. Bis zu dieser Grenze wird keine Einkommenssteuer eingehoben, sodass Grundbedürfnisse wie Wohnen, Essen und Kleidung abgedeckt werden. Im Steuerjahr 2024 wird dieser Betrag von 10.908 Euro auf 11.604 Euro angehoben. Einkünfte bis zu diesem Betrag sind künftig von der Steuer befreit. Für Ehepaare gelten die doppelten Beträge.
Zusätzlich zu dieser Erhöhung ist im Laufe des Jahres eine weitere Anpassung in Höhe von 180 Euro geplant. Falls diese tatsächlich umgesetzt wird, gilt sie auch rückwirkend. Das heißt: Der Freibetrag würde sich insgesamt auf 11.784 Euro erhöhen.
Höhere Steuern für Spitzenverdiener
Mit Beginn des Jahres 2024 trat auch für Spitzenverdiener eine wichtige Änderung in Kraft. Der Spitzensatz, der bisher bei 42 Prozent lag, wurde auf 45 Prozent erhöht. Diese Regelung betrifft alle Einzelpersonen mit einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro. Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagen, liegt die Grenze bei 555.561 Euro.
Die Erhöhung zielt darauf ab, eine gerechtere Steuerlastverteilung zu fördern und die finanzielle Belastung für Menschen in niedrigeren Einkommensklassen zu verringern. Die zusätzlichen Einnahmen können in öffentliche Dienstleistungen, Bildung und Infrastruktur investiert werden.
Neue Verdienstgrenzen im Minijob und Midijob
Der Mindestlohn wurde mit Beginn des Jahres 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Diese Gesetzänderung hat vor allem Auswirkungen auf Mini- und Midijobs, denn seit 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch. Das bedeutet, sie erhöht sich jeweils parallel zur Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns. Für die Minijobs erhöht sich die Verdienstgrenze dadurch von 520 auf 538 Euro.
Bei den Midijobs haben sich die Verdienstgrenzen in den vergangenen Jahren noch deutlicher verschoben. Bis September 2022 lag die Höchstgrenze bei 1.300 Euro. Im Oktober 2022 wurde sie zunächst auf 1.600 Euro angehoben und im Januar 2023 noch einmal auf 2.000 Euro erhöht. Diese Grenze gilt nun auch für das Jahr 2024.
Höhere Grenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ab dem Jahr 2024 einer deutlich breiteren Gruppe zugänglich. Möglich wurde das, weil auch hier die Einkommensgrenzen angehoben wurden. Für Einzelpersonen liegt die Grenze des zu versteuernden Einkommens bei 40.000 Euro, Ehepaare können die Sparzulage bis zum doppelten Betrag von 80.000 Euro in Anspruch nehmen.
Die Zahl der Anspruchsberechtigten steigt durch die Gesetzänderung laut Auskunft des Verbandes der privaten Bausparkassen von bisher acht auf insgesamt nahezu 22 Millionen Menschen an. Dadurch soll die Bildung von privatem Vermögen gefördert und einer größeren Bevölkerungsschicht der Zugang zu finanzieller Unterstützung beim Sparen erleichtert werden.
Erhöhung des Steuerfreibetrages bei Mitarbeiterbeteiligungen
Um das unternehmerische Denken und Handeln der Angestellten zu fördern, bieten zahlreiche börsennotierte Unternehmen ihren Mitarbeitenden Anreize für den Erwerb von Belegschaftsaktien. Da der Erwerb solcher Aktien zu vergünstigten Konditionen erfolgt, ergibt sich ein geldwerter Vorteil, der normalerweise wie das reguläre Einkommen besteuert werden müsste. Um die finanzielle Belastung für die Angestellten zu mindern, die in ihre Unternehmen investieren, wurde die Steuerfreigrenze für Mitarbeiterbeteiligungen ab dem 1. Januar 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Diese Regelung gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die Mitarbeiterbeteiligung allen Beschäftigten, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen sind, gleichermaßen angeboten wird.
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